Alles über Gefahrgutkennzeichnung, Gefahrgutklassen und begrenzte Menge

11 min lesen 29 April 2021
In unserer hochtechnisierten Welt nimmt der weltweite Handel laufend zu. In diesem Zuge ist es notwendig auch immer mehr Güter zu versenden, von denen eine oder mehrere Gefahren ausgehen können wie beispielsweise explosive Stoffe, giftige Stoffe oder radioaktive Stoffe. In der Europäischen Union werden jährlich rund 110 Mrd. Tonnenkilometer gefährlicher Güter befördert. Verunglückt ein solcher Transport oder werden die Waren falsch behandelt, kann das große Auswirkungen für Mensch, Natur und Tier in der Umgebung haben. Daher gelten beim Gefahrgut versenden und verpacken besondere Vorschriften und Anforderungen an das Verpackungsmaterial und die Kennzeichnung. Wir zeigen Ihnen, welche Gefahrgüter Sie wie kennzeichnen müssen und was es beim Gefahrgut-Transport zu beachten gilt.

Definition Gefahrstoff und Gefahrgut

Als gefährliche Stoffe werden alle Substanzen und Gegenstände klassifiziert, von denen Gefahren für Mensch und Umwelt sowie die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Aufgrund der physikalischen, toxikologischen oder chemischen Eigenschaften von Gefahrstoffen können bei Unfällen oder unsachgemäßer Behandlung Explosionen, Umweltschäden oder Brandbildung drohen. Der Begriff Gefahrgut bezieht sich hingegen auf die Beförderung von Gefahrstoffen auf öffentlichen Verkehrswegen (Straße, See- und Binnenschiff, Eisenbahn, Luftverkehr). Für den Transport gefährlicher Güter wurden aus den Empfehlungen der Vereinten Nationen (UN) Vorschriften entwickelt. Für die fünf Verkehrsträger liegen jeweils eigene Regelwerke vor. Ziel dieser Regelwerke ist es, höchstmögliche Sicherheit für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren zu gewährleisten sowie Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwenden.  Das deutsche BMVI (Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur) hat in einer Informationsbroschüre über die Beförderung gefährlicher Güter alle wesentlichen Punkte zusammengefasst, ebenso wie das BMK in Österreich (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technik).

Die Gefahrgutkennzeichnung: UN-Nummer, Warntafel und Gefahrzettel

Gefahrgüter müssen als solches eindeutige erkannt und gekennzeichnet werden. Dies erfolgt in Form von Gefahrzetteln und UN-Nummern. Jedes Gefahrgut wird in einer Liste aufgenommen und ihm wird eine eigene, vierstellige Nummer, die sogenannte UN-Nummer, auch Stoffnummer genannt, zugewiesen. Diese Nummer dient zur Kennzeichnung und ermöglicht es die ausgehenden Gefahren von jedem Gefahrgut eindeutig zu identifizieren und somit schnell notwendige Sicherheitsvorkehrungen treffen zu können. Bei Straßen- und Schienenfahrzeugen wird die Nummer auf einer orangefarbenen Warntafel hinterlegt. Die Warntafel ist vor allem für die Feuerwehr bei Unfällen von Bedeutung und muss gut sichtbar bei jedem LKW angebracht sein, der Gefahrgüter transportiert. Bei Warensendungen und Verpackungen kann die UN-Nummer in Form eines Etiketts angebracht werden. Hierbei sind spezifische Vorschriften zur Zeichenhöhe in Relation zum Fassungsvermögen zu beachten. Als zusätzliche Kennzeichnung sind sogenannte Gefahrzettel notwendig. Hierbei handelt es sich um, auf der Spitze stehende Quadrate, die die Gefahrzettel-Klasse darstellen und je nach Klasse ein Gefahrensymbol haben und unterschiedlich gefärbt sind. Daneben gelten weitere Besonderheiten für die Umverpackung von mehreren Gefahrstoffen und den Versand Begrenzter Mengen (LQ).

 

Transport gefährliche Flüssigkeiten

Direkt weiterlesen:                  Begrenzte Mengen             Vorschriften für Umverpackungen

Gefahrgut richtig einordnen: Die neun gültigen Gefahrgutklassen

Mittels ihrer charakteristischen Eigenschaften werden Gefahrstoffe auf Grundlage von UN-Empfehlungen in weltweit genormte Gefahrgutklassen eingeteilt. Diese werden auch von der Europäischen Union und anderen Ländern für gesetzliche Regelungen verwendet. Gemäß den neun Klassifizierungen für die Gefahrenklassen weisen Gefahrgutetiketten auf Versandverpackungen eine Ziffer (von 1 bis 9) auf. So wird zum Beispiel unterschieden zwischen entzündbaren flüssigen Stoffen (Klasse 3) oder entzündbaren festen Stoffen (Klasse 4), aber auch entzündend wirkende Stoffe (Klasse 5) oder ätzenden Stoffen (Klasse 8). Dadurch ist mit einem Blick auf die Außenverpackung durch das Etikett direkt ersichtlich, um welche Art Gefahrstoff es sich handelt. Wenn ein Stoff mehrere gefährliche Eigenschaften aufweist, werden diese in Form von Neben- oder Zusatzgefahren kenntlich gemacht. Die Reihenfolge der ADR-Klasse sagt dabei nichts darüber aus, wie gefährlich die eingeteilten Stoffe sind, sondern nur wie sie aufgrund ihrer Eigenschaften verpackt und versendet werden müssen. Die Gefahrgutklassen der Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße – ADR stellen sich wie folgt zusammen:

 

  • Gefahrgutklasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit explosiven Eigenschaften, die bei Feuer oder Funkenschlag schnell explodieren können z.B. Feuerwerkskörper oder Munition
  • Gefahrgutklasse 2: Gase oder Gasgemische, die selbstentzündliche Stoffe beinhalten und teilweise giftig sind z.B. Haarspray, Feuerzeuge, Gasflaschen, Deodorant
  • Gefahrgutklasse 3: Flüssige Stoffe, die leicht entzündbar sind z.B. Alkohol, Pestizide, Benzin und Lacke
  • Gefahrgutklasse 4: Feste Stoffe, die leicht entzündbar sind z.B. verunreinigte Putzlappen, Magnesiumspäne, Dichtmasse, Streichhölzer, Schwefel und Kautschukreste
  • Gefahrgutklasse 5: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, die dafür sorgen können, dass andere Stoffe bei Berührung in Brand geraten können, z.B. Natriumnitrat, Kaliumnitrat, Aceton, Sauerstoff, Salpetersäure
  • Gefahrgutklasse 6: Giftige Stoffe und ansteckungsgefährliche Stoffe, die bei Menschen und Tieren gesundheitliche Schäden hervorrufen können z.B. Blausäure, Arsen, Pestizide und Krankheitserreger wie im Falle von ansteckungsgefährlichen Stoffen infizierte Proben etc.
  • Gefahrgutklasse 7: Radioaktive Stoffe, von denen radioaktive Strahlung aus geht z.B. Atommüll, Uran, Plutonium, medizinische Instrumente und gefährlicher Abfall
  • Gefahrgutklasse 8: Ätzende Stoffe, die Menschen, Gütern und Transportmitteln schaden können z.B. Schwefelsäure, Zement, Abflussreiniger, Natronlauge
  • Gefahrgutklasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände, die beim Gefahrguttransport gefährlich sein können und in keine andere Klasse passen z.B. Asbest, Airbags, wasserverunreinigende Stoffe, Trockeneis, Lithium-Batterien

Für den Gefahrguttransport im Straßenverkehr müssen Dienstleister die ADR-Vorschriften einhalten, die spezifische Regelungen zur Ladungssicherung sowie Verpackung und Kennzeichnung von Gefahrgut zusammenfassen. Basierend auf den Gefahrzettel-Klassen wird die Bezettelung (Kennzeichnung) geregelt, sodass eine eindeutige Kennzeichnung gefährlicher Güter an den Gefahrgutkartons und sonstigen Behältern sowie am LKW selbst vorgenommen wird.

Gefahrgutverpackungen für den vorschriftsmäßigen Versand

Die Beförderung beginnt bereits beim Abfüllen, Verpacken und Kennzeichnen von Gefahrgut und endet erst wenn die Ware ausgepackt beim Empfänger bereitsteht. Auf die Gefahrgutverpackungen wird somit besonders viel Wert gelegt, dabei gilt der Grundsatz: Je gefährlicher ein Stoff ist, desto sicherer muss die Verpackung sein. Aus diesem Grund werden Gefahrgutverpackungen geprüft und behördlich zugelassen. Die Vereinten Nationen haben dafür Testkriterien festgesetzt, die Fallprüfung, Druck- und Stapelprüfung sowie die Prüfung der chemischen Beständigkeit beinhalten. Geprüfte Gefahrgutverpackungen sind mit einer UN-Verpackungsnummer versehen, aus der genau hervorgeht was damit transportiert werden darf und wo geprüft wurde.

Verschiedene Gefahrgüter versenden? Umverpackung kennzeichnen!

Wenn mehrere Gefahrgüter und Gefahrstoffe versendet werden sollen, besteht auch die Möglichkeit Versandstücke z.B. auf einer Palette oder in einer Lagerkiste zu bündeln in Form einer zusammengesetzten Verpackung. Die Umverpackung kann dabei unter anderem aus einer herkömmlichen Stretchfolie oder einem Karton bestehen. Sind die Gefahrgutkennzeichnungen der Innenverpackung dann nicht mehr sichtbar, ist es selbstverständlich notwendig auch diese Umverpackung speziell zu kennzeichnen. Neben allen Gefahrgut Kennzeichnungen der Einzelverpackungen (Gefahrenetiketten sowie UN-Nummern) müssen Etiketten mit Ausdruck „Umverpackung“ angebracht werden.

Öllieferung Gefahrgut

 

Gefährliche Flüssigkeiten versenden

Enthält die Verpackung flüssige Stoffe muss, unabhängig von der Gefahrgutklasse, auf zwei gegenüberliegenden Seiten ein Etikett mit Ausrichtungspfeilen angebracht werden, sofern die Verschlüsse der Transportbehälter nicht von außen sichtbar sind. Beim Transport von umweltschädlichen Stoffen ist die Gefahrgutkennzeichnung mit dem Symbol Fisch und Baum anzubringen, welchem keine konkrete Gefahrenklasse zugewiesen ist. Sollen Gefahrgüter per See- oder Luftfracht transportiert werden, sind diese Gefahrgutkennzeichnungen noch nicht ausreichend. Für diese Transportwege gelten jeweils spezielle Kennzeichnungs- und Transportpflichten.

Versand in begrenzten Mengen (Limited Quantities – LQ)

Für Gefahrgut gelten sinnvollerweise strenge Transportvorschriften. Teilweise ausgenommen von diesen Vorschriften ist der Transport von begrenzten Mengen (LQ: Limited Quantity). Das heißt: Versandstücke, die aus mehreren Einzel-Innenverpackungen (wie beispielsweise Flaschen) und einer Außenverpackung (zum Beispiel einem Karton) bestehen, unterliegen weniger strengen Regelungen. Limited Quantities werden mit einem LQ-Etikett versehen, um den Versand in begrenzten Mengen zu kennzeichnen. Der Hintergrund: Transportiert man beispielsweise 10 Liter entzündbare Flüssigkeit in einem Kanister, der leckt, sind im Zweifel die vollen 10 Liter ausgelaufen. Ist die gleiche Menge Flüssigkeit in 10 Flaschen á jeweils einem Liter Inhalt abgefüllt, wovon eine möglicherweise schadhaft ist, läuft eine deutlich kleinere Menge des gefährlichen Stoffes aus. Generell gilt für begrenzte Mengen ein Höchstgewicht je Außenverpackung von 30kg. Welche Stoffe in welchen (Einzel-) Mengen für den Transport in begrenzten Mengen zugelassen sind, geht im einzelnem aus dem ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße – Tabelle A) beziehungsweise dem RID (Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter) hervor. Weitere Informationen zum ADR und dem Transport begrenzter Mengen erhalten Sie vom Bundesministerium Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

Gefahrgut und die REACH-Verordnung

Die REACH Verordnung regelt die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien. Der „griffige“ Name REACH ist eine Abkürzung und steht für Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals. Unter dem offiziellen Namen Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 umfasst sie eine Vielzahl an komplexen Inhalten.

Was besagt die EU-Verordnung?

Diese Verordnung regelt und vereinheitlicht das Chemikalienrecht EU-weit. Der Name ist Programm: Die REACH Verordnung soll Verbesserungen in den Bereichen Verbraucherschutz und Wettbewerbsfähigkeit innerhalb der Europäischen Union erreichen. Basierend auf vorangehenden Chemieverordnungen der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten wurde REACH am 1. Juni 2007 eingeführt und gilt seither als eines der strengsten Chemikaliengesetze der Welt. Denn die Maxime lautet: „no data, no market“ (ohne Daten kein Markt), d.h. ohne Registrierung dürfen auf dem Binnenmarkt keine Chemikalien in Verkehr gebracht werden.

Das REACH-Verfahren basiert auf dem Grundsatz der Eigenverantwortung der Chemieindustrie. Dem entsprechend müssen Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender ihre Chemikalien registrieren und sind für deren sichere Verwendung selbst verantwortlich. Die Organisation und Kontrolle der REACH-Prozesse wird durch die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki durchgeführt. Auf diese Weise soll ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt sichergestellt und der Handel innerhalb der EU wirtschaftlicher und transparenter werden.

Zusätzlich wurde der Schutz der Verbraucher erhöht: Mit dem Auskunftsrecht haben alle Endverbraucher die Möglichkeit sich über Chemikalien in Produkten zu informieren und sich bei ihren Kaufentscheidungen danach zu richten.

REACH und Gefahrgutrecht

Beim Transport von beispielsweise Farben, Säuren, Laugen und anderen ätzenden, entzündbaren und gefährlichen Stoffen ist höchste Sorgfalt geboten. Nicht ohne Grund gelten für den Transport von Gefahrgütern weltweit strenge Vorgaben, insbesondere was die Beförderung und auch die Verpackung angeht. Diese sind durch internationale und nationale Regelungen innerhalb des Gefahrgutrechts geregelt, d.h. sie gelten auch unabhängig von REACH. Da aber unter REACH Sicherheitsdatenblätter zu den Chemikalien vorliegen müssen, die auch Angaben zum sicheren Transport sowie zu den Transportbehältern beinhalten, hat dies natürlich auch Auswirkungen auf die praktische Umsetzung beim Transportieren, Verpacken und Kennzeichnen.

Hier können wir helfen: RAJA unterstützt Sie beim vorschriftsgemäßen Versenden Ihrer Gefahrgüter. Unsere Verpackungen erfüllen alle gängigen Standards sowie spezielle Anforderungen, die für einen sicheren Gefahrguttransport gegeben sein müssen. Unsere Gefahrgutkartons beispielsweise bestehen aus 2- bzw. 3-welligem Karton mit einer Außendecke aus Kraftpapier. Das macht diese Verpackung besonders widerstandsfähig und robust. Der passende PE-Beutel zum Auskleiden des Kartons ist gleich im Lieferumfang enthalten. Als Polsterung und Schutz kann hier hinein Granulat eingefüllt werden. Das ist ein leichtes, nicht entflammbares Material, das obendrein Flüssigkeiten absorbieren kann. Wenn Sie nun noch Ihre Gefahrensendung mit einem entsprechenden Warnetikett kenntlich machen, dann haben Sie die Vorgaben nach allgemeinem Gefahrgutrecht und REACH „erreicht“ und alles richtig gemacht 🙂

Gefahrguttransport in Ausnahmesituationen

Auch im Bereich der Gefahrgutbeförderung hat die Covid-19 Pandemie einige Regeln an ihre Grenzen gebracht. Zum einen konnten dringend nötige ADR-Schulungen und sonstige Schulungen nicht oder nicht termingerecht durchgeführt werden, was theoretisch das Ablaufen von Lizenzen zur Folge hätte. Zum anderen ist es in größtem Interesse aller, den Transport bestimmter Stoffe wie Desinfektionsmittel medizinischer Produkte und ganz besonderer medizinischer Gase (z.B. Sauerstoff) möglichst einfach und ohne Hürden auch international zu gewährleisten. Daher hatte das BMVI mehrere internationale Regelungen getroffen, die den Umgang mit den relevanten Gefahrgütern vereinfachte für eine Übergangszeit die Weiterverwendung von Schulungsnachweisen ermöglichte.

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